Rz. 12

§ 372 AO setzt ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei Handeln mit Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz (auch als bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Der Täter muss dabei mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstanden sein, dass er ihn billigend in Kauf nimmt.[1] Zum Tatbestand gehört dabei auch, dass der Täter es zumindest billigend für möglich hält, dass ein Verbringungsverbot besteht.[2] Handelt der Täter in Unkenntnis des Verbringungsverbots, so irrt er gem. § 16 StGB über Tatumstände.[3] Handelt der Täter bei der Verletzung von Verbringungsverboten lediglich fahrlässig, so ist dies nicht nach § 372 AO strafbar, sondern nur, wenn die fährlässige Tatbestandsverwirklichung nach einem eigenständigen Gesetz strafbar ist.[4]

[1] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 15 Rz. 11ff.
[2] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 70; vgl. auch Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 79.
[3] BGH v. 16.9.1975, 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201.
[4] Z. B. § 29 Abs. 4 BtMG. Vgl. zur Fahrlässigkeit allgemein Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 15 Rz. 19ff.

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