Rz. 1

Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter bzw. Einzelveranlagung vorsah.[1]

Nr. 1 bestimmt, dass für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer von den Vorschriften des BewG und des VStG in der Fassung auszugehen ist, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen haben.

Nr. 2 ordnet an, dass im Verhältnis zwischen Ehegatten und Lebenspartnern keine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Betriebsvermögens stattfindet.

Nr. 3 regelt die Zuordnung von Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern stehen.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 271 AO Rz. 1.

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