Rz. 13

Die Antragstellung begründet nach Maßgabe des § 279 Abs. 1 AO einen Anspruch auf Entscheidung, bestimmt den für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt[1] und schafft bis zur Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung einen Schwebezustand, in dem Vollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung des Anspruchs zulässig sind.[2] Diese Wirkungen treten nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber allen anderen Gesamtschuldnern ein.[3]

Weitergehende Folgen hat die Antragstellung als solche nicht. Insbesondere berührt sie die Zahlungspflicht und die Fälligkeit nicht, sodass weiter Säumniszuschläge und ggf. auch Vollstreckungskosten als Folgen der Nichtzahlung verwirken.[4]

 

Rz. 14

Nach einer verbreiteten Ansicht kann ein wirksam gestellter Aufteilungsantrag nicht zurückgenommen werden.[5] Dies wird damit begründet, dass es sich bei dem Aufteilungsantrag um ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht handele, das mit seiner Ausübung verbraucht sei.[6] Für den Fall, dass bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen ist, wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Gründe, aus denen dieser geändert werden könne, in § 280 AO abschließend geregelt seien.[7]

U. E. vermögen diese Gründe nicht zu überzeugen. Nach st. Rspr. des BFH kann die Ausübung von Wahl- und Antragsrechten, die weder ausdrücklich als unwiderruflich ausgestaltet sind, noch dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen, bis zur formellen und materiellen Bestandskraft eines daraufhin ergangenen Verwaltungsakts geändert werden.[8] Die Charakterisierung des Aufteilungsantrags als Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts[9] ändert nichts daran, dass die Aufteilung der Steuerschuld nicht schon mit der Antragstellung, sondern erst mit dem Wirksamwerden des Aufteilungsbescheids eintritt. Danach kann der Aufteilungsantrag jedenfalls bis zum Ergehen des Aufteilungsbescheids jederzeit zurückgenommen werden.[10] Haben beide Gesamtschuldner den Antrag gestellt, müssen beide die Rücknahme erklären. Hat nur einer der Gesamtschuldner den Antrag gestellt, ist der andere über die Rücknahme zu informieren, wenn er bereits über den Antrag unterrichtet worden war.[11] Auch nach Ergehen des Aufteilungsbescheids kann der Aufteilungsantrag u. E. bis zur formellen und materiellen Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden.[12] Die Regelung des § 280 AO steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur die Änderung des Aufteilungsbescheids außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens betrifft.[13]

[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 15.
[4] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; Müller/Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; vgl. allerdings auch FG Berlin-Brandenburg v. 10.12.2020, 4 K 4055/17, EFG 2021, 801 zum hälftigen Erlass der zwischen dem Aufteilungsantrag und dem antragsgemäßen Erlass des Aufteilungsbescheids verwirkten Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 17; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 2; Niedersächsisches FG v. 5.11.2013, 15 K 14/13, EFG 2014, 106; FG Baden-Württemberg v. 14.2.2017, 11 K 370/15, EFG 2017, 1146; Hessisches FG v. 22.6.2017, 10 K 833/15, EFG 2017, 1777; die gegen die beiden zuletzt genannten Urteile eingelegten Revisionen wurden vom BFH durch Beschlüsse v. 15.5.2018, VII R 46/17 und VII R 28/17 gem. § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen, weil in beiden Fällen wirksame Aufteilungsanträge der Beigeladenen vorlagen.
[7] FG Baden-Württemberg v. 14.2.2017, 11 K 370/15, EFG 2017, 1146; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.5.
[9] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 1.
[10] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.5.
[11] BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.5.
[12] A. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.5.
[13] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2.

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