Rz. 7

Nach § 268 AO aufteilbar ist nur die Gesamtschuld[1] aus der Zusammenveranlagung zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer.

Das Wesen der Zusammenveranlagung besteht darin, dass die Besteuerungsgrundlagen von zwei oder mehr Personen zusammengefasst werden und die Steuer auf dieser Grundlage festgesetzt wird.[2] Im Fall der ESt werden Ehegatten und ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner zusammen veranlagt, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und sie entweder die Zusammenveranlagung wählen[3] oder keiner von ihnen einen wirksamen Antrag auf Einzelveranlagung stellt.[4] Im Fall der VSt wurden Ehegatten sowie (alleinstehende) Eltern(teile) und die zu ihrem Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder zwingend zusammen veranlagt.[5] Darüber hinaus konnten volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zusammen mit ihren Eltern veranlagt werden.[6]

Die Zusammenveranlagung kann gem. § 155 Abs. 3 AO durch zusammengefasste Steuerbescheide oder durch getrennt bekannt gegebene Einzelbescheide erfolgen.[7] In beiden Fällen handelt es sich um selbstständige, wenn auch meist inhaltsgleiche Bescheide. Da die Aufteilung allein davon abhängig ist, dass materiell-rechtlich eine auf der Zusammenveranlagung beruhende Gesamtschuld besteht, kann diese auch dann erfolgen, wenn die Steuer nur gegenüber einem der Gesamtschuldner festgesetzt worden ist[8] oder die Höhe der festgesetzten Steuer (z. B. nach einem nur von einem der Gesamtschuldner durchgeführten Rechtsbehelfsverfahren) auseinanderfällt.[9]

[1] Zu diesem Begriff s. Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 44 AO Rz. 10.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 268 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 268 AO Rz. 8; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 268 Rz. 8.
[8] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 268 AO Rz. 8.
[9] Ebenso Schlücking, DStR 1985, 141.

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