Rz. 2

Da die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird, haben die Zuständigkeitsregeln des § 19 AO derzeit nur für die ESt und den dazu als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlag[1] Bedeutung. Die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit umfasst nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[2]

Die örtliche Zuständigkeit der Familienkassen für das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld[3] nach dem X. Abschnitt des EStG richtet sich ebenfalls nach den Grundsätzen des § 19 AO.[4] Die für den Kindergeldberechtigten zuständige Familienkasse ist auch für die Entscheidung über den Erlass eines Rückforderungsanspruchs gegen den Abzweigungsempfänger zuständig.[5]

Aufgrund der Verweisung in § 7 Abs. 1 S. 1 InvZulG gilt die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit auch für die InvZul.

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