Rz. 1

§ 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Personen anerkannt werden ("Körperschaften i. S. des Abs. 1 Satz 2"). Diese werden durch die Bestimmungen des § 14b AO – mit Ausnahme der Haftung – für das deutsche Steuerrecht Körperschaften gleichgestellt.

Abs. 1 benennt in Satz 1 die auch in Deutschland als Körperschaft anerkannte ausländische Gesellschaft – klarstellend – als Inhaltsadressaten, um ihr in Satz 2 die nach deutschem Recht nicht als juristische Person anerkannte ausländische Gesellschaft gleichzustellen.

Durch Abs. 2 wird die "Körperschaft i. S. des Abs. 1 Satz 2" hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung und Handlungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren wie eine juristische Person behandelt.

Abs. 3 sieht ihre Adressatenstellung bei einer Vollstreckung in ihr Vermögen vor.

Dagegen bestimmt Abs. 4 – anders als dies bei einer juristischen Person der Fall wäre – die unbeschränkte Haftung der "Körperschaft i. S. des Abs. 1 Satz 2" für die von ihr geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde – wie § 14a AO – durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] eingeführt, ist mit Wirkung vom 1.1.2024 in Kraft getreten und dient der Anpassung des Steuerrechts an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[2] erfolgten Änderungen.[3]

Rz 3-4 einstweilen frei

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen v. 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411.
[2] Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), BGBl I 2021, 3436.

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