Rz. 36

Die Partnerschaftsgesellschaft hat ihre Rechtsgrundlage im PartGG.[1] Sie ist eine besondere Gesellschaftsform für Freiberufler[2], die anders als die übrigen Personengesellschaften im Falle fehlerhafter Berufsausübung nur den handelnden Partner haften lässt.[3]

 

Rz. 37

Mit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) sieht § 8 Abs. 4 PartGG eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft vor, bei der die Haftung der Partnerschaft für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die PartGmbB ist keine Kapitalgesellschaft, sondern – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine (rechtsfähige) Personengesellschaft[4] und damit eine Personenvereinigung i. S. des § 14a Abs. 3 Nr. 2 AO.

[1] Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe v. 25.7.1994, BGBl I 1994, 1744; zuletzt geändert durch Art. 68 des Gesetzes v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[4] BT-Drs. 17/10487, 15.

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