Rz. 18

Nach dem Landesgesetzgeber beruht die Belastungsentscheidung für die Grundsteuer zuvorderst auf dem Äquivalenzgedanken, aber daneben auch auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit.[1]

In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken werde durch die Grundsteuer einerseits ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebühren nicht vollständig abgegolten werden können und dem Grundstückseigentümer zugutekommen. Anderseits werde durch die Grundsteuer auch die Teilhabemöglichkeit an der Bereitstellung kommunalen Infrastruktur und Ressourcen erfasst.

Darüber hinaus knüpfe die Grundsteuer als Objektsteuer weiterhin am Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen an. Die mit dem Grundbesitz verbundene Möglichkeit einer ertragsbringenden oder potenzialausschöpfenden Nutzung vermittelt eine objektive Leistungsfähigkeit aus dem Steuergegenstand. Sachliche und persönliche Unbilligkeiten werden durch entsprechende Erlassvorschriften aufgefangen (§§ 56 bis 58 LGrStG und die allgemeinen Erlassvorschriften der Abgabenordnung, welche für anwendbar erklärt werden).

Als Belastungsgrund wird somit sowohl das Äquivalenzprinzip i. S. d. sog. Nutzenäquivalenz als auch das Leistungsfähigkeitsprinzip i. S. einer Sollertragsteuer als Belastungsgrund angeführt.[2]

[1] Gesetzentwurf der Landesregierung BW, Wesentlicher Inhalt des Entwurfs, BW LT-Drs. 16/8907 v. 30.9.2020, 52, 53.
[2] Gesetzentwurf der Landesregierung zum ÄndGLGrStG, zu § 38 Abs. 4 LGrStG, BW LT-Drs. 17/1076 v. 26.10.2021, 18, 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge