Ausgehend von der Berechnungsformel des BFH kann es nicht nur bei künftigen Rentnerjahrgängen zu einer Doppelbesteuerung kommen, weil der Rentenfreibetrag mit jedem Renteneintrittsjahrgang geringer und ein immer höherer Anteil der Steuer unterworfen wird, sondern auch bei

  • ledigen Kinderlosen, da an sie keine Hinterbliebenenbezüge ausbezahlt werden;
  • Männern, weil sie nach der Sterbetafel früher sterben als Frauen;
  • früheren Selbständigen, weil für sie kein steuerfreier Arbeitgeberanteil eingezahlt wird.

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