Vorgesehene Verbesserungen: Es sind Verbesserungen der Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung vorgesehen. Diese umfassen

  • zum einen die Schaffung eines "nachversteuerungsfreien Entnahmevolumens", welches als vorrangig entnommen gelten soll (§ 34a Abs. 4 EStG-E). Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, vorrangig tarifbesteuerte und steuerfreie thesaurierte Gewinne zu entnehmen, bevor die Entnahmen eine Nachversteuerung auslösen. Das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen zum Ende eines Wirtschaftsjahres entspricht dabei dem Betrag zum Schluss des Vorjahres, erhöht um den Teil des nicht entnommenen Gewinns des Wirtschaftsjahres, für den keine Thesaurierungsbegünstigung beantragt wurde (nachversteuerungsfreier Entnahmebetrag). Es mindert sich, soweit ein positiver Saldo aus Entnahmen und Einlagen den Gewinn übersteigt. Beachten Sie: Das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert festzustellen.
  • Zum anderen soll sich der begünstigungsfähige Gewinn um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres und um Entnahmen, soweit diese der auf den Thesaurierungsbetrag entfallenden Einkommensteuer (zzgl. SolZ) entsprechen, erhöhen (§ 34a Abs. 3 EStG-E).

Anwendung im Vorauszahlungsverfahren: Schließlich soll, um eine Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung künftig bereits im Vorauszahlungsverfahren zu ermöglichen, außerdem § 37 Abs. 3 S. 5 EStG aufgehoben werden.

Vorgesehene Verschärfungen: Unter Verweis auf in der Vergangenheit beobachtete Gestaltungen sind in § 34a EStG-E jedoch auch verschärfende Änderungen vorgesehen:

  • Indem eine nachträgliche Antragstellung zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung bei der Berechnung der Erstattungszinsen nach § 233a AO wie ein rückwirkendes Ereignis zu behandeln sein soll (§ 34a Abs. 1 S. 3 EStG-E), wird verhindert, dass mit dieser Maßnahme Erstattungszinsen generiert werden.
  • In dem – Anlässe für die Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags regelnden – § 34a Abs. 8 EStG-E soll zunächst ergänzt werden, dass ein Fall der unentgeltlichen Übertragung auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Anwachsung seines Mitunternehmeranteils auf die übrigen Mitunternehmer vorliegt.
  • Weiterhin sieht § 34a Abs. 8 EStG-E künftig auch eine anteilige Nachversteuerung vor. So soll künftig auch die Veräußerung bloß eines Teils eines Einzelunternehmens oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils sowie auch die Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 20 UmwStG eine (anteilige) Nachversteuerung auslösen. Dies gilt ebenfalls bei der unentgeltlichen Übertragung solcher Übertragungsgegenstände auf ein Körperschaftsteuersubjekt. Beachten Sie: Überdies soll in den Fällen der anteiligen Nachversteuerung auch ein vorhandenes nachversteuerungsfreies Entnahmevolumen jeweils anteilig untergehen.
  • Schließlich sieht § 34a Abs. 9 EStG-E vor, dass ein festgestellter nachversteuerungspflichtiger Betrag bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht mehr beim Übertragenden verbleibt, sondern anteilig auf den Rechtsnachfolger übergeht. Bei der Buchwerteinbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG soll der nachversteuerungspflichtige Betrag künftig ebenfalls anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil übergehen.

Verfahrensrechtliche Aspekte: Darüber hinaus soll mit § 34a Abs. 13 S. 4 EStG-E die Möglichkeit eingeführt werden, bei Änderungen der gesonderten Feststellung hinsichtlich der Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags auch den Einkommensteuerbescheid auf Antrag entsprechend zu ändern.

Anwendungsregelung: § 34a EStG-E soll in Gänze erstmals für den VZ 2025 anzuwenden sein. In das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen sollen nur die Gewinne i.S.d. § 34a Abs. 4 EStG-E aus nach dem 31.12.2024 endenden Wirtschaftsjahren eingehen (§ 52 Abs. 34 EStG-E).

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