Eine Pflicht zur Durchführung einer Due Diligence durch den Käufer besteht nicht[2].

Insbesondere im Falle eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers kann dieser entscheiden, von einer Due Diligence abzusehen.

Business Judgement Rule bei angestellten Geschäftsführern: Anders sieht dies bei einer angestellten Geschäftsführung aus. Hier gebietet es die Business Judgement Rule, eine unternehmerische Entscheidung wie einen Unternehmenskauf nur auf

  • ausreichender Informationsgrundlage,
  • sorgfältiger Sachverhaltsermittlung und
  • umfassender Abwägung

zu treffen.

Auf Grundlage der Business Judgement Rule ist auch zu beurteilen,

  • in welcher Art und
  • in welchem Umfang

eine Due Diligence durchzuführen ist[3].

Beraterhinweis Handelt der Geschäftsführer entgegen dieser Vorgaben, verletzt er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und haftet der Gesellschaft bei Eintritt eines Schadens aus § 43 Abs. 1, 2 GmbHG.

(Aufklärungs-)Pflichten des Verkäufers: Der Verkäufer muss i.R.d. Due Diligence seiner Aufklärungspflicht genügen und ist gehalten, den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck für den Käufer vereiteln können und daher für den Entschluss des Kaufinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind[4]. Ferner darf der Verkäufer keine Angaben "ins Blaue hinein" machen. Insbesondere ist es dem Verkäufer untersagt, Behauptungen aufzustellen,

  • obwohl er mit deren Unrichtigkeit rechnet[5] oder
  • das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offengelegt wird[6].
[2] Zum Diskussionsstand: vgl. Koffka in Koffka/Eilers/Mackensen/Paul/Josenhans, Private Equity, 4. Aufl. 2022, Teil I Rz. 18.
[3] Meurer in Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, 2. Aufl. 2022, § 9 Rz. 12.

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