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Pensionsrückstellungen: Rechnungszinsfuß von 6 % verfassungswidrig?
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Mein Einspruch richtet sich gegen die Anwendung des Rechnungszinsfußes von 6 % für Pensionsrückstellungen, da dieser für verfassungswidrig gehalten wird.

Insoweit hat bereits das FG Köln mit Beschluss vom 12.10.2017 (Az: 10 K 977/17) ein Normenkontrollverfahren angestoßen, indem es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17).

Das Normenkontrollverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 22/17 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

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