Weiter gilt die Ausübung der Option gem. § 1a KStG als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand ausgeübt wird.
Dies betrifft insbesondere Immobilien, die anlässlich der Option aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft übertragen wurden[1], sowie potenziell alle Grundstücksübertragungen auf die Personengesellschaft, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausübung der Option nach § 5 GrEStG steuerfrei vorgenommen wurden.
Zurückliegende Steuerbefreiungen
Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes der Grunderwerbsteuer hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 24 GrEStG ausdrücklich geregelt, wie mit bereits in Anspruch genommenen Steuerbefreiungen umzugehen ist, die länger als fünf, aber noch keine zehn Jahre zurückliegen. Da § 5 Abs. 3 Satz 3 auf Satz 1 verweist, sollte § 23 Abs. 24 GrEStG, was den Ablauf der Sperrfrist anbelangt, auch insoweit zur Anwendung kommen.[2]
S. zur teleologischen Reduktion der Nachbehaltensfristen gem. §§ 5 und 6 GrEStG Weilbach/Kramer, in Weilbach, GrEStG, § 5 GrEStG, Tz. 16 f., Stand: 21.11.2019.
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