Eine steuerliche Rückbeziehung des Vorgangs ist – anders als beim echten Formwechsel und anderen Umwandlungsvorgängen nach UmwStG – gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 2. Hs. KStG ausgeschlossen. Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option unmittelbar vorangeht.

Seit dem 28.3.2024 besteht für Neugründungen und Kapitalgesellschaften, die in eine Personengesellschaft formgewechselt werden, aber auch die Möglichkeit, den Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register zu stellen, § 1 Abs. 1 Satz 7 KStG. Der Antrag wirkt dann bereits für das laufende Wirtschaftsjahr.

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