Sofern der fiktive Formwechsel zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt, so unterliegen zudem sämtliche Anteile an der optierenden Gesellschaft einer siebenjährigen Sperrfrist ("Veräußerungsverbot"). Im Fall der Veräußerung von Anteilen an der optierenden Personengesellschaft durch den Einbringenden oder der Verwirklichung eines nach § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG der Veräußerung gleichgestellten Ersatzrealisationstatbestands innerhalb des Siebenjahreszeitraums ist rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt der Einbringungsgewinn I als Gewinn des Einbringenden i. S. v. § 16 EStG zu versteuern.[1] Der Einbringungsgewinn I vermindert sich dabei für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel.[2]

Umfasste das Vermögen der optierenden Personengesellschaft im Einbringungszeitpunkt Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die stille Reserven enthielten, sind die ebenfalls siebenjährigen Sperrfristtatbestände des § 22 Abs. 2 UmwStG zu beachten. In der Folge können u. a. auch Anteilsveräußerungen durch die optierende Personengesellschaft zu rückwirkenden Steuerfolgen führen.

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