BMF, Schreiben v. 23.1.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/19/10010 :001 (DOK 2020/0035907), BStBl I 2020, 210
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung
1 Anlage
Anbei übersende ich die am 4. Dezember 2019 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung. Mit ihr soll der Effekt einer doppelten Besteuerung, der bei Sachverhalten entsteht, in denen beide Staaten eine deutsche Kommanditgesellschaft unterschiedlich qualifizieren, durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden.
Die deutsche Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen au Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 24. September 2014, BStBl 2014 I S. 1258), bleibt dadurch unberührt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Anlage
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung |
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande sind zu der Auffassung gelangt, dass das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen von 2012 keine Lösung zur Beseitigung einer potenziellen (wirtschaftlichen) Doppelbesteuerung bietet, wenn sich die maßgeblichen Fakten wie folgt darstellen:
- Eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person ist an einer deutschen Kommanditgesellschaft (nachfolgend „KG”) beteiligt. Die KG gilt für Zwecke der deutschen Steuer als transparent, jedoch für Zwecke der niederländischen Steuer als eine Gesellschaft (und als in Deutschland ansässig).
- Aus deutscher Sicht wird davon ausgegangen, dass die Beteiligten eine Betriebsstätte in Deutschland haben und dass die diesen Beteiligten zuzurechnenden Gewinne der KG in Deutschland steuerpflichtig sind.
- Aus niederländischer Sicht sind die Gewinne der KG in den Niederlanden nicht steuerpflichtig, da die KG als eine in Deutschland ansässige Gesellschaft betrachtet wird. Die in den Niederlanden ansässigen Beteiligten werden mit den Einkünften aus ihrer Beteiligung an der KG besteuert.
Die zuständigen Behörden teilen die Auffassung, dass eine Besteuerung sowohl nach deutscher als auch nach niederländischer Sichtweise dem Abkommen entspricht. Dieser Auffassung liegen die Absätze 32.1 bis 32.7 des Kommentars zu den Artikeln 23A und 23B des OECD-Musterabkommens 2017 sowie die Anmerkungen der Niederlande in Absatz 80 des Kommentars zu den Artikeln 23A und 23B zugrunde.
Mithin können Einzelfälle nicht durch ein Verständigungsverfahren beigelegt werden, denn Artikel 25 Absatz 1 beschränkt das Verfahren auf Fälle, in denen die Besteuerung nicht dem Abkommen entspricht. Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 eröffnet den zuständigen Behörden jedoch die Möglichkeit, gemeinsam über Doppelbesteuerungen zu beraten, die im Abkommen nicht behandelt sind. Darüber hinaus bestimmt Artikel I Absatz 2 Satz 2 des Protokolls, dass die zuständigen Behörden Lösungen für Fragen zu hybriden Rechtsträgern suchen, die von Artikel I Absatz 2 Satz 1 nicht abgedeckt werden.
Die zuständigen Behörden sind übereingekommen, dass die nachstehende Lösung dem Ziel und Zweck des Abkommens entspricht, wenn die maßgeblichen Fakten und Umstände sich wie vorstehend beschrieben darstellen und eine tatsächliche Besteuerung in beiden Staaten vorliegt.
Zur Verringerung der steuerlichen Belastung aus der genannten Unstimmigkeit werden die Niederlande Einkünfte, die sie als von der KG gezahlt betrachten, wie folgt besteuern:
Diese Lösung basiert auf dem Ansatz, eine hypothetische Situation abzubilden, in der die KG auch nach deutschem Steuerrecht als Gesellschaft gilt. Andere maßgebliche innerstaatliche Regelungen zur Beschränkung ausländischer Steueranrechnungen finden Anwendung.
Beispiel zu Box 2 (auf Grundlage der 2019 geltenden Sätze)
Bemessungsgrundlage NL (Box 2) |
100 |
Fiktive deutsche Körperschaftsteuer (30 %) |
30 |
Angepasste Steuerbemessung... |