Im Ergebnis bleibt zwar bis zu einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung abzuwarten, ob die derzeitig in § 6 Abs. 4 AStG vorgesehene Stundungsmöglichkeit unionsrechtskonform ist oder die Wegzugsteuer auch in Fällen des Wegzugs nach dem 31.12.2021 dauerhaft bis zur Realisierung der stillen Reserven, insb. durch Veräußerung, sowie zinslos zu stunden ist. Aufgrund der eindeutigen Aussagen des BFH sprechen nach jetzigem Stand jedoch die besseren Gründe dafür, dass den vom EuGH verbindlich formulierten Vorgaben auch für die aktuelle Fassung des § 6 AStG dadurch nachzukommen ist, dass eine zinslose und bis zur Anteilsveräußerung andauernde Stundung von Amts wegen zu gewähren ist.

Beraterhinweis Betroffene Stpfl. sollten daher unter Bezugnahme auf die klaren und eindeutigen Aussagen in der Wächtler-Entscheidung und die Bestätigung durch den BFH die dauerhafte und zinslose Stundung beantragen und notfalls im Klageverfahren ihr Recht geltend machen. Daneben sollte gegen den Widerruf der Stundung der Rechtsweg bestritten werden, wenn der vorliegende Sachverhalt keiner Veräußerung und damit einer Realisierung der Wertzuwächse gleichsteht.

Aufgrund der eindeutigen Feststellungen des BFH sowie EuGH, die im diametralen Widerspruch zur Gesetzeslage sowie der Ansicht der Finanzverwaltung stehen, ist damit zu rechnen, dass zukünftig vermehrt Wegzugsfälle vor dem BFH landen werden.

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