§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AStG stellt die Besteuerung stiller Reserven in Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, also bei Beteiligungen von 1 % und mehr, sicher, wenn eine natürliche Person, die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt und dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht beendet. Die Wohnsitzverlegung wird folglich der Veräußerung einer Beteiligung gleichgestellt, und ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung wird fingiert. Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht stehen die unentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG) und der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG) gleich.

Die daraufhin festgesetzte Steuer kann gem. § 6 Abs. 4 Sätze 1, 2 AStG auf Antrag des Steuerpflichtigen (Stpfl.) und i.d.R. nur gegen Sicherheitsleistung in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.

Im Fall einer nur vorübergehenden Abwesenheit entfällt die Wegzugsteuer gem. § 6 Abs. 3 AStG rückwirkend, und eine bereits gezahlte Steuer ist zu erstatten, wenn der Stpfl. innerhalb von sieben Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere fünf Jahre) wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird. Bei einem Wegzug mit Rückkehrabsicht besteht darüber hinaus auf Antrag die Möglichkeit, dass auf die Entrichtung der Jahresraten verzichtet werden kann und die Wegzugsteuer somit bis zur Rückkehr, jedoch i.d.R. auch nur gegen Sicherheitsleistung, zinslos gestundet wird. Wenn der Stpfl. jedoch in diesem Fall nicht nach Deutschland zurückkehrt, und die Steuer folglich nicht nach § 6 Abs. 3 AStG entfällt, wird für die Dauer des gewährten Zahlungsaufschubs gem. § 6 Abs. 4 Satz 8 AStG eine Verzinsung angeordnet.

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