Es war einmal ein Bauunternehmer, vielleicht hieß er Murphy. Murphy erbringt Bauleistungen sowohl an andere Bauunternehmer als auch an sonstige Kunden. In diesem Fall ist sein Kunde ein Bauträger, der nicht selbst Bauleistungen erbringt,[1] so dass nicht die Umkehr der Steuerschuld zur Anwendung kommt.[2]

Murphy hat im Mai 2020 eine Abschlagsrechnung erteilt, in der er zutreffend 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen hat, diese wurde vom Kunden bezahlt und die erhaltene Anzahlung von Murphy korrekt versteuert. Im Oktober 2020 hat der Kunde die Bauleistung von Murphy abgenommen. Im Abnahmeprotokoll ist festgehalten, dass Murphy noch einige Restarbeiten zu erbringen hat. Diese werden von ihm bis Februar 2021 ausgeführt. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem Kunden stellt Murphy erst im März 2022 eine Schlussrechnung aus, in der er 19 % Umsatzsteuer ausweist und als Zeitpunkt der Leistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG) Februar 2021 angibt. Dies fällt in der Buchhaltung nicht auf, die Rechnung wird im März 2022 gebucht und der Umsatz in der Voranmeldung deklariert. Bis Jahresende 2022 hat der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2022 zur Jahresmitte 2023 wird der Steuerberater von Murphy auf diese noch offene Rechnung aufmerksam. Nachdem er den Sachverhalt ermittelt hat, ist ihm klar, dass hier manches nicht stimmen kann. Er beschließt, seinen alten Freund Steuerberater Steuber um Unterstützung zu bitten. Der schlägt die Hände über dem Kopf zusammen, als er die Geschichte hört. Gemeinsam überlegen die beiden, wie sie den Vorgang richtigstellen können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge