[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Mitgliedsbeiträge für ein Blasorchester sind keine Sonderausgaben

    Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt ist.

    Hintergrund

    Der als gemeinnützig anerkannte Verein V unterhält ein Blasorchester. Im Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2014 bis 2017 wies das Finanzamt darauf hin, V sei nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen, weil (auch) Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG (kulturelle Freizeitgestaltung) gefördert würden.

    V wandte ein, Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung ständen nicht im Vordergrund. Zahlreiche Betätigungen hätten ausschließlich bildenden Charakter.

    Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, das Abzugsverbot für Mitgliedsbeiträge greife nicht ein, wenn der Verein unterschiedliche Zwecke verfolge und einer der (nicht untergeordneten) Zwecke nicht der Freizeitgestaltung diene.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht und wies die Klage ab. Mitgliedsbeiträge sind bereits dann nicht abziehbar, wenn die Körperschaft auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dies folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift.

    Der Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist eindeutig in dem Sinne, dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht abziehbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Körperschaft neben den kulturellen Betätigungen auch andere Zwecke fördert. Denn die Versagung des Abzugs ist bereits erfüllt ist, wenn überhaupt derartige kulturelle Betätigungen gefördert werden. Eine Abwägung der Bedeutung gegenüber den weiteren Zwecken, die die Körperschaft neben den kulturellen Freizeitbetätigungen verfolgt, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

    Auch der Normzweck ergibt die Auslegung, dass die Nichtabziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG bereits dann eintritt, wenn die Körperschaft neben einem der dort genannten Zwecke auch noch einen anderen Zweck verfolgt. Denn andernfalls könnten Mitgliedsbeiträge, die der Finanzierung eigener Freizeitaktivitäten dienen, allein deshalb abgezogen werden, weil die Körperschaft neben dem Freizeitzweck noch einen anderen Zweck verfolgt. Dies stände dem erkennbaren Bestreben des Gesetzgebers, die Finanzierung eigener Freizeitaktivitäten von der steuerlichen Begünstigung auszuschließen, gerade entgegen.

    Im Streitfall sind die Grenzen zulässiger Typisierung gewahrt. Es ist nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, durch die aktive Mitwirkung in Laienorchestern usw. werde auch ein Freizeitbedürfnis des Mitglieds verfolgt, sodass gezahlte Mitgliedsbeiträge bei typisierender Betrachtung auch der Finanzierung eigener Freizeitaktivitäten dienten. Umgekehrt ist es noch vertretbar, in den Fällen des § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG einen Abzug von Mitgliedsbeiträgen zuzulassen, wenn zwar ein kultureller Zweck gefördert wird, aber eben keine selbst ausgeübte laienkulturelle Freizeittätigkeit. Es kann dahinstehen, ob die vorgenommene Differenzierung zwingend ist. Sie stellt sich jedenfalls nicht als evident sachwidrig dar.

  2. Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins: Wann liegt noch ein Zweckbetrieb vor?

    Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs aus.

    Hintergrund

    Streitig war, ob die Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins (V) aus dem Verkauf von Eintrittskarten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.

    Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die zum ermäßigten Steuersatz angemeldeten Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen die für die Anerkennung als Zweckbetrieb geltende Umsatzgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO von 35.000 EUR (jetzt 45.000 EUR) überschritten. Der ermäßigte Steuersatz komme daher nicht in Betracht.

    V erklärte daraufhin den Verzicht auf die Anwendung der Z...

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