Kurzbeschreibung

Die Mandanteninformation für Arbeitsrecht fasst wesentliche Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht speziell für diese Kategorie zusammen.

Vorbemerkung

Hinweise zum Verwertungsrecht

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet. Hier können Sie aber unsere RSS-Feeds kostenlos mit Überschrift, Vorspann und Link auf den Originaltext integrieren.

Mandanteninformationen für Arbeitsrecht Juni 2024

[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Keine Einstellung eines Schwerbehinderten wegen fehlender gesundheitlicher Eignung: keine Diskriminierung

    Wenn ein Arbeitgeber seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests widerruft, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht eingestellt wurde, hatte deshalb keinen Erfolg.

    Hintergrund

    Ein schwer an Diabetes erkrankter Mann bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Er erhielt vom Arbeitgeber im öffentlichen Dienst eine Einstellungszusage, mit dem Hinweis, dass vorab noch eine ärztliche Untersuchung erforderlich sei. In dieser Untersuchung stellte der Arzt fest, dass der Bewerber aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung für die konkrete Ausbildungsstelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Daher nahm der Arbeitgeber die Zusage zur Einstellung zurück. Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf Entschädigung nach § 15 AGG, da er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.

    Entscheidung

    Das Arbeitsgericht konnte keine diskriminierende Handlung und damit auch keinen Verstoß gegen das AGG erkennen. Nach Auffassung der Richter hat der Arbeitgeber den Bewerber nicht wegen seiner Behinderung schlechter behandelt als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Vielmehr habe der Arbeitgeber bei der Entscheidung, den Bewerber nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Für das Gericht stellte es sich so dar, dass man den Bewerber gerade ungeachtet seiner Behinderung habe einstellen wollen und ihm daher auch eine Einstellungszusage erteilt habe. Die Zusage habe er aber vom positiven Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung abhängig gemacht. Die Einstellungszusage habe der Arbeitgeber dann zurückgezogen - unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt, nachdem der beauftragte Arzt die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die Ausbildung verneint habe.

Mandanteninformationen für Arbeitsrecht Mai 2024

[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Schwerbehinderung: Ist die Kündigung während der Probezeit wirksam?

    Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis auch schon in der Probezeit mit einem Präventionsverfahren entgegentreten.

    Hintergrund

    Der Arbeitnehmer, der einen Grad der Behinderung von 80 hat, wurde zum 1.1.2023 bei einer Kommune als "Beschäftigter im Bauhof" angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TVöD-VKA mit dem besonderen Teil Verwaltung Anwendung. Zunächst war er in einigen Baukolonnen eingesetzt, dann verletzte er sich und war krankgeschrieben.

    Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit am 22.6.2023 ordentlich und fristgerecht zum 31.7.2023. Zuvor hatte der Arbeitgeber den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte zur beabsichtigten "Kündigung in der Probezeit" angehört. Alle 3 Stellen teilten mit, keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung zu haben. Der Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen diese Kündigung vor.

    Er behauptete, für seine Arbeit und sein Engagement immer ein hervorragendes Feedback erhalten zu haben. Behinderungsbedingt habe er allerdings während der Einarbeitungsphase nicht so konstant und konzentriert arbeiten können wie jemand ohne Behinderung. Auch sei er nicht so ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge