Rn. 8
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nach § 4 S 4 SolZG ist der SolZ auf die ESt auf KapErtr nach § 32d Abs 3 und 4 EStG ungeachtet der Milderungsregelung des § 4 S 2 SolZG entsprechend der Grundregel des § 4 S 1 EStG mit 5,5 % der Bemessungsgrundlage zu erheben. § 4 S 4 SolZG ist durch das JStG 2010 eingefügt worden (ausführlich dazu s Rn 1 und s § 3 SolZG Rn 25 (Mues)).
Seit dem VZ 2021 wird in § 4 S 4 SolZG zudem auf die Lohnsteuer nach § 39b Abs 3 EStG verwiesen. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Ermittlung des SolZ auf sonstige Bezüge nach § 3 Abs 4a SolZG und soll komplizierte Schattenberechnungen vermeiden. Es wird vielmehr der SolZ mit 5,5 % erhoben, sofern die jährliche – erhöhte – Freigrenze von EUR 17 543/EUR 35 086 (VZ 2023) bzw EUR 18 130/EUR 36 260 (VZ 2024) überschritten wird.
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