Rn. 41
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Ist die KapSt angemeldet, aber nicht pünktlich abgeführt worden, bedarf es keines Haftungsbescheids, um die Haftung für die fehlerhafte Abführung geltend zu machen. Es wird vielmehr nur die KapSt-Anmeldung vollzogen; § 44 Abs 5 S 3 EStG.
Rn. 42
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Dasselbe gilt bei schriftlichem Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem FA oder dem Prüfungsbeamten des FA; § 44 Abs 5 S 3 EStG; die Anerkenntnis nach Abschluss einer Außenprüfung beim Entrichtungspflichtigen steht nämlich einer KapSt-Anmeldung gleich; § 167 Abs 1 S 3 AO.
Rn. 43
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Schließlich kann das FA nach § 167 Abs 1 S 1 AO die KapSt als Ersatz für eine KapSt-Anmeldung durch Bescheid festsetzen, wenn der Entrichtungspflichtige entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung keine Steueranmeldung abgibt.
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