Rn. 230

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Mit BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 3 ff, hat die FinVerw Grundsätze für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als ag Belastung formuliert, vgl dazu Hillmoth, INF 2006, 257. Diese Grundsätze sind als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften von den FG ausnahmsweise insoweit zu beachten, wie sie den Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit betreffen, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit, der Typisierung oder Pauschalierung, BFH vom 11.11.2010, VI R 16/09, BStBl II 2011, 966.

Aus § 90 Abs 2 AO folgt, dass den StPfl bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht trifft, BFH vom 04.08.1994, III R 22/93, BStBl II 1995, 114; BFH vom 03.06.1987, I R 205/81, BStBl II 1987, 675; BFH vom 02.12.2004, III R 49/03, BStBl II 2005, 483; BFH vom 27.07.2011, VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170; BFH vom 15.04.2015, VI R 5/14, BStBl II 2016, 148; BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 3.

Eigenerklärungen des StPfl oder eidesstattliche Versicherungen reichen deshalb insoweit nicht zur Glaubhaftmachung aus, zu den Nachweisen vgl BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 6 ff und 125ff. Vgl zu den Beweislastfragen Rössler, DStZ 2005, 822.

 

Rn. 231

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 6, bedarf es zum Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person folgender Angaben:

  • das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum StPfl oder dessen Ehegatten,
  • Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind in der Regel durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen; die Bestätigung der Angaben kann auch durch einen öffentlich bestellten Notar erfolgen, sofern die Heimatbehörde diesen hiermit beauftragt hat,
  • Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Kj der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind,
  • bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben erforderlich, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt (vgl R 33a.1 Abs 2 S 4 Nr 2 EStR 2012). Die Einnahmen sind durch geeignete Unterlagen (zB Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen,
  • Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
 

Rn. 232

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der insoweit vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung hat das BMF zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen aufgelegt und im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Download bereitgestellt, BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 7.

Bei der Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen, BFH vom 02.12.2004, III R 49/03, BStBl II 2005, 483; BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 10. Für Personen im erwerbsfähigen Alter seien deshalb grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt estpfl sind, zu prüfen; die in R 33a.1 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 4 EStR 2012 aufgeführte Vereinfachungsregelung gilt in diesen Fällen nicht, BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 10. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten ist im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft die Erwerbsobliegenheit nicht zu prüfen, BFH vom 05.05.2010, VI R 5/09, BStBl II 2011, 115; BMF vom 06.04.2022, BStBl I 2022, 623 Rz 10.

Sofern eine Erwerbsobliegenheit der unterhaltenen Person besteht, hat der StPfl den Nachweis zu führen, dass der Unterhaltsempfänger seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, BFH vom 02.12.2004, III R 49/03, BStBl II 2005, 483; BFH vom 15.04.2015, VI R 5/14, BStBl II 2016, 148; BFH vom 12.07.2017, VI R 42/15, BStBl II 2018, 13.

Einer Erwerbstätigkeit können nur tatsächliche, nicht dagegen nur möglicherweise eintretende Verhinderungsgründe entgegenstehen. Weist der StPfl nicht nach, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat,...

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