Rn. 564

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das BundesumzugskostenG (BUKG idF vom 11.12.1990, BGBl I 1990, 2682) regelt die Umzugskostenvergütung für (§ 1 Abs 1 des Gesetzes):

  • die Bundesbeamten und in den Bundesdienst abgeordnete Soldaten
  • Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Beamte und Richter nach den Spiegelstrichen 1 und 2 und Berufssoldaten im Ruhestand
  • frühere Beamte und Richter nach den Spiegelstrichen 1 und 2 und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind
  • Hinterbliebene der in den Spiegelstrichen 1–5 bezeichneten Personen.
 

Rn. 564a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für die Landesbeamten und Landesrichter gelten die landesrechtlichen Vorschriften, zB das Bayerische UmzugskostenG idF vom 24.06.2005, GVBl S 192.

 

Rn. 564b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Umzugskosten müssen beruflich veranlasst sein (BFH BStBl II 2007, 756; R 9.9 Abs 1 LStR 2023, auch s Rn 563), damit sie steuerfrei erstattet werden können. Die Erstattung nach dem BUKG ist zwar ein Indiz für eine solche berufliche Veranlassung, aber die steuerliche Abzugsfähigkeit (und damit für § 3 Nr 13 EStG die steuerfreie Erstattbarkeit) richtet sich ausschließlich nach dem steuerlichen WK-Begriff in § 9 Abs 1 S 1 EStG (BFH BStBl II 2012, 104).

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