Rn. 576
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
IRd gesetzgeberischen Spielraums ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ein sozialpolitisches Ziel dadurch unterstützt, dass er diesen Grundrentenzuschlag auch steuerfrei stellt. Dazu verpflichtet wäre der Gesetzgeber nicht gewesen.
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