ada) § 3 Nr 2 Buchst e EStG

 

Rn. 72

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 2 Buchst e EStG stellt nicht alle den dort aufgeführten inländischen Leistungen gleich, sondern nur, wenn der Sitz des ausländischen Rechtsträgers sich im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz befindet. Leistungen eines US-amerikanischen Rechtsträgers wären daher zB nicht steuerfrei (s Rn 119h, 119i; R 3.2 EStR 2012: wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr 1 EStG, uU nach DBA steuerfrei). Dies begegnet weder unter verfassungsrechtlichen (Art 3 Abs 1 GG) noch unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken.

 

Rn. 73

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es ist auch ohne Bedenken, dass der Gesetzgeber somit nicht nur die entsprechenden Leistungen der inländischen Rechtsträger steuerfrei stellt, sondern in Konsequenz dieses Gedankens auch vergleichbare ausländische.

adb) Progressionsvorbehalt

 

Rn. 74

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der Leistungen in den Progressionsvorbehalt bestehen grds nicht (BVerfG BStBl II 1975, 758). Es liegt im gesetzgeberischen Spielraum. Eine andere Frage ist es, ob wegen der nur teilweisen Einbeziehung von Lohn-/Einkommensersatzleistungen Art 3 Abs 1 GG verletzt ist. Dazu s § 32b Rn 54ff (Handzik).

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