Rn. 196

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Das bei Pachtbeginn vom Verpächter dem Pächter gem § 582a Abs 3 S 1 BGB zur Nutzung überlassene bewegliche AV (Inventar) bleibt sowohl zivilrechtliches wie auch wirtschaftliches Eigentum des Verpächters. Es ist grundsätzlich auch nach eiserner Verpachtung u unabhängig von der Gewinnermittlungsart des Verpächters wie auch des Pächters beim Verpächter weiterhin nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bilanzieren; AfA, erhöhte AfA, Sonder- sowie Teilwertabschreibungen als auch die Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheiten auf die eisern überlassenen beweglichen WG des AV kann ausschließlich der Verpächter vornehmen. Soweit für die ebenfalls in die eiserne Verpachtung einbezogenen wesentlichen Bestandteile des Grundstücks (zB Silo, Güllebehälter) o Gebäudes (zB Heizung, Klimatisierungs- u Energieversorgungseinrichtungen, Getreidetrocknung), keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen worden sind, obliegt die Unterhaltung derselben grundsätzlich dem Verpächter, mit der Folge, dass der Wertverzehr ausschließlich ihm zuzurechnen ist (BFH v 28.05.1998, BStBl II 2000, 286).

Hat der bilanzierende Verpächter die Tiere des AV noch zu Zeiten seiner Eigenbewirtschaftung zulässigerweise mit den Richtwerten der FinVerw angesetzt, bleibt es auch während der Verpachtung mit eisernem Inventar bei diesen Richtwerten bis zum Ausscheiden der Tiere aus dem Betrieb des Pächters; entsprechend sind auch die Tiere zu bewerten, die vom Pächter angeschafft o hergestellt werden.

Überlässt der Verpächter (unentgeltlich) dem Pächter neben dem beweglichen Inventar auch zusätzlich das UV – die Letzterer bei Pachtende in gleichem Umfang u Wert zurückzugeben hat –, ist hierin die Gewährung eines Sachdarlehens zu erblicken. Das eisern überlassene UV geht in das wirtschaftliche Eigentum des Pächters über. An die Stelle der übergebenen WG tritt eine Sachwertforderung. Hat der Verpächter bei seiner bisherigen Bilanzierung die ihm eingeräumten Bewertungswahlrechte (Verzicht des Ausweises der stehenden Ernte sowie der selbst erzeugten, zum Verbrauch bestimmten Vorräte usw) wahrgenommen, hat er demzufolge auch von der Aktivierung der auf Rückgabe gleichartiger WG gerichteten Sachwertforderung abzusehen. Der (bilanzierende) Pächter hat die ihm überlassenen WG des UV in seiner Bilanz nach den allg Grundsätzen zu aktivieren u korrespondierend hierzu in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung auszuweisen.

Hat der Hofeigentümer noch vor Verpachtung einen IAB gem § 7g Abs 1 EStG für eine geplante künftige Investition abgezogen, kann dieser (wegen der Betriebsbezogenheit des IAB) nicht vom Pächter fortgeführt werden (aA Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 78); dies hat zur Folge, dass der vom Verpächter abgezogene IAB im Zeitpunkt der eisernen Verpachtung wieder gewinnwirksam – außerhalb der Bilanz – hinzuzurechnen ist. Daran ändert auch nichts, wenn der Pächter fristgerecht die beabsichtigte Investition durchführt. Zwar geht die Investition des Pächters zivil- wie steuerrechtlich in das Eigentum des Verpächters ein, aber die Begünstigung scheitert letztendlich daran, dass der Verpachtungsbetrieb keine aktive (werbende) Tätigkeit mehr ausübt (BFH v 27.09.2001, BStBl II 2002, 136).

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