In seltenen Fällen kann es sich ergeben, dass weder ein Insolvenzverfahren noch eine ordentliche Liquidation Sinn ergibt. Dies sind die Fälle, in denen die Gesellschaft vermögenslos ist, also über keinerlei Masse mehr verfügt. In solchen Fällen kommt eine Löschung der GmbH im Handelsregister zwangsweise in Betracht. Eine solche Löschung kann das Handelsregister von Amts wegen durchführen. Es kann aber auch das Finanzamt oder die Industrie- und Handelskammer auf den Plan treten und einen solchen Antrag auf Löschung stellen, weil typischerweise ein Interesse darin besteht, dass vermögenslose Gesellschaften vom Markt verschwinden.

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