In der Praxis stellen Fördermittel eine wichtige Einnahmequelle dar, auf die insbesondere Künstler sowie kleine Galerien angewiesen sind. In der Regel werden diese Zuwendungen brutto ausbezahlt. Dadurch rückt die Frage in den Fokus, ob diese Fördermittel umsatzsteuerlich relevant sind, weil im Falle ihrer Umsatzsteuerbarkeit der Empfänger Umsatzsteuer aus der Fördersumme herausrechnen und an das Finanzamt abführen müsste.

Entgelt ... Umsatzsteuerbar sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entscheidend für die Frage, ob Fördermittel umsatzsteuerlich relevant sind, ist also, ob diese das Entgelt für eine Leistung des Mittelempfängers ausmachen. Das wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Fördermittel im Rahmen eines Vertragsverhältnisses gewährt werden.[25] Aber auch dann, wenn die Fördermittel aufgrund eines Zuwendungsbescheides bewilligt werden, können die Fördermittel ein Entgelt darstellen, wenn aus dem Bescheid erkennbar wird, dass die Zahlung mit einer Leistung des Leistenden zusammenhängt.[26] In der Rechtsprechung des BFH wird ein solcher Leistungsaustausch regelmäßig dann angenommen, wenn der Fördermittelempfänger eine Tätigkeit übernimmt, die eigentlich im Verantwortungsbereich des Mittelgebers liegt, und die Zahlung damit zusammenhängt.[27]

... oder Zuschuss? Umsatzsteuerlich irrelevant sind hingegen Zuwendungen, die allein darauf abzielen, die Tätigkeit des Mittelempfängers insgesamt zu fördern (sog. "echte Zuschüsse").[28] Entscheidend ist also der Grund für die Zahlung; dient sie überwiegend den Interessen des Mittelempfängers, handelt es sich um einen echten Zuschuss.[29] Dass die Fördermittel aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen und in Verbindung mit allgemeinen Nebenbestimmungen bewilligt werden, reicht für die Annahme eines Leistungsaustausches nicht aus.[30]

 

Beispiel 3:

Galerist G aus Berlin möchte an einer internationalen Kunstmesse in Paris einige Kunstwerke seiner Künstler ausstellen. Zu diesem Zweck beantragt er bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Jahr 2023 eine Einzelmesseförderung von rund 12.000 EUR, die ihm auch seitens der Verwaltung bewilligt wird. In dem Bescheid sind Nebenbestimmungen enthalten, kraft derer sich G verpflichtet, die Mittel nur für Zwecke der Teilnahme an der Kunstmesse zu verwenden, und hat hierüber Aufzeichnungen zu tätigen. Im Falle einer Missachtung dieser Regelungen kann der Bescheid seitens der Berliner Verwaltung widerrufen und die Fördersumme zurückverlangt werden.

Der Zuschuss von 12.000 EUR ist als echter Zuschuss umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die in den Nebenbestimmungen enthaltenen Verpflichtungen reichen nicht aus, um hierin eine Leistung des G an das Land Berlin zu sehen, die mit der Zahlung zusammenhängt. Diese Regelungen bestehen nur, um eine zweckgebundene Mittelverwendung durch G zu gewährleisten, die ausschließlich in seinem Interesse bewilligt wurde.

Abwandlung:

Der Bescheid enthält eine Nebenbestimmung, kraft derer sich G verpflichtet, auf der Kunstmesse in Paris für Ausstellungen in der Berlinischen Galerie mit Broschüren und Informationsblättern zu werben, die ihm das Land Berlin zur Verfügung stellt. Auch bei Missachtung dieser Nebenbestimmung kann das Land den Bescheid aufheben und die Fördersumme zurückverlangen.

In diesem Fall sprechen mehr Argumente für das Vorliegen eines Leistungsaustausches. Denn G übernimmt hier eine werbende Tätigkeit für eine Einrichtung des Landes Berlins (hier die öffentlich-rechtliche Stiftung Berlinische Galerie)[31], so dass die hieran angeknüpfte Zahlung der Fördersumme eher im Interesse des Landes und nicht überwiegend im Interesse des G ausgezahlt wird. Dass mit der Förderung auch die Tätigkeit des G gefördert wird, spielt insofern keine Rolle. Das hat zur Folge, dass G von den 12.000 EUR Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen muss (in diesem Fall (12.000 EUR/1,19)*0,19 = 1.915,97 EUR),[32] so dass ihm letztendlich nur eine Fördersumme von 10.084,03 EUR verbleibt.

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