Mittlerweile wurde Art. 103 Abs. 2 MwStSystRL ersatzlos gestrichen.[50] Nunmehr hat Deutschland bis zum 31.12.2024[51] Zeit, den § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG entsprechend dieser Änderung anzupassen. M.E. kann dies nur dadurch erfolgen, dass entweder sämtliche Lieferungen von Kunstgegenständen fortan ermäßigt besteuert werden sollen oder § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ersatzlos gestrichen wird, so dass alle Lieferungen von Kunstgegenständen mit 19 % besteuert werden.

Nach Art. 98 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 26 MwStSystRL findet der ermäßigte Steuersatz auf die Lieferung von Kunstgegenständen Anwendung, und zwar unabhängig davon, wer diese liefert. Ob aber Deutschland tatsächlich zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 zurückkehren und insofern ab dem 1.1.2025 sämtliche Lieferungen von Kunstgegenständen ermäßigt besteuern wird, kann nicht vorausgesagt werden, denn die Richtlinie verpflichtet Deutschland nicht, zwangsläufig einen ermäßigten Steuersatz für solche Lieferungen zu implementieren. Stattdessen haben die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der MwStSystRL die Wahl, welche Lieferungen von Gegenständen nach Anhang III der Richtlinie ermäßigt besteuert werden sollen.[52] Aufgrund dieses Wahlrechts ist es auch nicht möglich, dass sich Steuerpflichtige unmittelbar auf die Regelung der Richtlinie berufen, wenn Deutschland die Lieferung von Kunstgegenständen nicht ermäßigt besteuert.[53] Dass dann Leistungen in anderen Kulturbereichen ermäßigt besteuert werden, wäre dann m.E. eine rein rechtspolitische Entscheidung, die eine zwangsweise Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen nicht rechtfertigen könnte. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG scheidet dabei aus, da Kunstgegenstände einerseits und andere Leistungen im kulturellen Bereich (z.B. Musikkonzerte) nicht beliebig austauschbar sind.[54] Aufgrund des bereits jetzt stattfindenden Drucks seitens der Verbände auf die Bundesregierung kann aber wohl eher davon ausgegangen werden, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG auf alle Lieferungen von Kunstgegenständen erweitert wird.

Ab dem 1.1.2025 kann jedenfalls der § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG in seiner jetzigen Form nicht beibehalten werden. Die Streichung des Art. 103 MwStSystRL zeigt in eindeutiger Weise, dass für die Zwecke des ermäßigten Steuersatzes nicht mehr danach differenziert werden soll, von wem Kunstgegenstände verkauft werden. Zwar ist es den Mitgliedstaaten möglich, einen ermäßigten Steuersatz nur auf konkrete und spezifische Aspekte der einzelnen Kategorien in der Anlage III der MwStSystRL zu beschränken; das gilt allerdings nur, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.[55] Dieser wäre m.E. zwangsläufig verletzt, wenn Verkäufe vergleichbarer Kunstwerke unterschiedlich besteuert würden, nur weil die Person des Verkäufers jeweils eine andere ist.

[50] Die Aufhebung erfolgte durch Art. 1 Ziff. 12 der Änderungs-Richtlinie (EU) 2022/542 mit Wirkung vom 6.4.2022.
[51] Vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Änderungs-Richtlinie (EU) 2022/542.
[53] Zu den Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendung von Richtlinienvorschriften s. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 207. Lfg. 1/2024, Einf. Rz. 618, mit Verweis auf die st. Rspr. des EuGH.
[54] Allgemein dazu Hummel in Rau/Dürrwächter, UStG, 207. Lfg. 1/2024, § 12 Abs. 2 Nr. 13 Rz. 2 ff.
[55] EuGH, Urt. v. 22.9.2022 – C-330/21 – The Escape Center, UR 2022, 774 Rz. 34 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge