Rz. 94

[Autor/Stand] Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1–3 StPO i.V.m. § 53 Nr. 2 StPO sind schriftliche Mitteilungen zwischen Verteidiger und Beschuldigten (Verteidigerpost; solche Mitteilungen sind ausnahmsweise auch beim Mandanten selbst beschlagnahmefrei[2]), Aufzeichnungen über anvertraute oder bekannt gewordene Mitteilungen und Umstände oder andere Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen, beschlagnahmefrei, auch wenn sie von Dritten herrühren.[3] Vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ("andere Gegenstände") sind alle Gegenstände erfasst, die durch das geschützte Vertrauensverhältnis hervorgebracht wurden, auch wenn sie außerhalb der Sphäre des Verteidigers "entstanden" sind. Bankunterlagen (Vermögensübersichten, Erträgnisaufstellungen) unterfallen dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO, wenn sie vom Berater selbst angefordert oder diesem vom Mandanten übergeben wurden, etwa mit dem Zweck, eine (strafbefreiende) Nacherklärung (§§ 153, 371 AO) zu fertigen. Dienen die Unterlagen der privilegierten Tätigkeit eines Verteidigers/Steuerberaters, kann aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO keine Differenzierung danach hergeleitet werden, ob der Beschuldigte seinen Verteidiger mündlich über den Sachverhalt informiert, entsprechende Unterlagen überlässt oder diese erst anfertigen lässt.[4]

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Vereitelt ein Strafverteidiger hingegen die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung und erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird.[6]

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] BGH v. 13.8.1973 – 1 BJs 6/71, StB 34/73, NJW 1973, 2035; OLG Koblenz v. 6.7.1995 – 2 Ws 391/95, StV 1995, 570.
[3] OLG Frankfurt v. 21.6.2005 – 3 Ws 499/05, 3 Ws 501/05, NStZ-RR 2005, 270; zum Ganzen auch Hauschild in MünchKomm, § 97 StPO Rz. 29.
[4] LG Essen v. 12.8.2009 – 56 Qs 7/09, wistra 2010, 78; LG Dresden v. 22.1.2007 – 5 Qs 34/2006, 5 Qs 34/06, wistra 2007, 237 (239); LG Stuttgart v. 20.2.1997 – 13 Qs 2/97, DStR 1997, 1449; LG Fulda v. 12.10.1999 – 2 Qs 51/99, wistra 2000, 155.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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