Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2020 bis zum 31.7.2021 abzugeben. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2022 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.

 
Praxis-Tipp

Erweiterte allgemeine Fristverlängerung

Bedingt durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 mehrfach zu verlängern. Zunächst wurden die Abgabefristen allgemein um jeweils 3 Monate verlängert (1.11.2021 bzw. 2.11.2021[1] in nicht beratenen Fällen bzw. 31.5.2022 in beratenen Fällen).[2] Und zuletzt wurde die Abgabefrist für Steuerpflichtige, deren Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, nochmals bis zum 31.8.2022 verlängert.[3]

[1] Da das Ende der Frist (31.10.2021) auf einen Sonntag fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Soweit der 1.11.2021 in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt der 2.11.2021 (§ 108 Abs. 3 AO)
[2] ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2035.
[3] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2022, BGBl. I Seite 911. S. dazu auch BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :018.

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