Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Investitionsabzugsbeträge auch vorzeitig freiwillig ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Gestaltungsmöglichkeit: Freiwillige Komplett- oder Teilauflösung

Die vorzeitige Rückgängigmachung des IAB vor Ablauf der Investitionsfrist bietet sich an, wenn absehbar ist, dass es nicht mehr zu der geplanten Investition kommen wird. Durch eine vorzeitige Auflösung können höhere Zinsen infolge einer später geänderten Steuerfestsetzung vermieden werden.

Eine vorzeitige Teilauflösung sollte in Betracht gezogen werden in den Fällen, in denen der IAB überhöht gebildet wurde, weil die aus heutiger Sicht zu erwartenden Anschaffungskosten niedriger als die ursprünglich geschätzten Anschaffungskosten sind. Die Bildung eines IAB ist zwar nicht mehr auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut bezogen, sondern für beliebige Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen zulässig. Allerdings muss der IAB rückwirkend aufgelöst werden, soweit er 50 % (bzw. 40 % bis 2019)[2] der bis zum Ende des Investitionszeitraums angefallenen tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten übersteigt.

[1] § 7g Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EStG,

BMF, Schreiben v. 15.6.2022, BStBl 2022 I S. 945ff., Rz 29.

[2] § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2020.

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