Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich Fremdkapital und werden als solches bilanziert.

Wird ein Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags an den Gesellschafter zurückgezahlt, unterliegt dies der sogenannten Insolvenzanfechtung, was bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Beträge zur Masse zurückfordern kann. Im Insolvenzverfahren kann der Gesellschafter dieses Darlehen nur noch als nachrangige Forderung geltend machen. Liegt eine Überschuldung der GmbH vor, dann kann der Gesellschafter diese ggf., wenn der Betrag ausreicht durch ein Gesellschafterdarlehen beseitigen, wenn er für das Gesellschafterdarlehen einen

  • Rangrücktritt oder
  • ein Verzicht mit Besserungsschein

einräumt. Das Darlehen wird dann nicht als Fremdkapital passiviert, sondern die Bilanz wird verkürzt, eine rechnerische Überschuldung beseitigt oder geschmälert. Mit dem Rangrücktritt wird das Darlehen zur nachrangigen Forderung, bei einem Verzicht mit Besserungsschein behält sich der Gesellschafter das Recht vor, bei erfolgreicher Sanierung und entsprechender wirtschaftlicher Lage der GmbH, die Darlehensforderung wieder aufleben zu lassen. Steuerrechtlich muss geprüft werden, welche Voraussetzungen einzuhalten sind, damit es nicht zur Ausbuchung des Darlehens mit der Folge eines steuerpflichtigen Ertrags kommt. Das Passivierungsverbot in § 5 Abs. 2a EStG darf nicht durch den Rangrücktritt ausgelöst werden. Danach dürfen für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst angesetzt, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

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