Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt u.a. voraus, dass die den Vorsteuerabzug begehrende Gesellschaft

  • als Unternehmer i.S.d. USt-Rechts tätig ist und
  • Lieferungen oder sonstige Leistungen
  • von einem anderen Unternehmer
  • für das eigene Unternehmen bezieht.

Reine Beteiligungsgesellschaft ist kein Unternehmer i.S.d. USt-Rechts: Eine Gesellschaft, deren Tätigkeit sich allein auf das Erwerben und Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften beschränkt, erbringt jedoch keine umsatzsteuerlichen Leistungen. Die Gesellschaft ist im umsatzsteuerlichen Sinn nicht wirtschaftlich tätig, sondern vereinnahmt lediglich Dividenden und andere Gewinnanteile. Die reine Beteiligungsgesellschaft ist aus diesem Grund kein Unternehmer i.S.d. USt-Rechts. Fazit: Sie kann folglich keinen Vorsteuerabzug für die ihr in Rechnung gestellte USt geltend machen.[5]

Anders ist es bei Investmentgesellschaften bzw. Kapitalanlagegesellschaften, wenn und soweit diese gegenüber den Zeichnern der Anteile

  • Dienstleistungen erbringen und
  • damit unternehmerisch tätig werden.[6]

Liegt eine unternehmerisch tätige Investmentgesellschaft vor, kann diese auch den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn sie Leistungen bezieht, die sie für steuerbare und steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet.

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