RiFG Matthias Steinhauff[*]
Eine Frage, die – soweit ersichtlich – bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ist die, ob die für Berater geltende verpflichtende elektronische Kommunikation (§ 52d FGO) auch für die Anbringung der Klage bei der Behörde (§ 47 Abs. 2 FGO) gilt. Der vorliegende Beitrag ordnet diese Frage in die vorhandenen Verfahrensvorschriften ein, zeigt einen Lösungsansatz auf und schließt mit einer konkreten Handlungsempfehlung.
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