Schließlich steht einer Anwendung des § 52d FGO auch im Falle der Anbringung der Klage bei der Behörde, der Gesetzeszweck des § 47 Abs. 2 FGO, den Zugang zum Gericht zu erleichtern, nicht entgegen. Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige ist es im Zeitalter der elektronischen Kommunikation unerheblich, wie weit das nächste Finanzgericht entfernt ist. Da der Berater ohnehin verpflichtet ist, ein elektronisches Postfach (beA, beSt) vorzuhalten, ist die elektronische Kommunikation mit der Behörde bzw. dem Gericht völlig unabhängig von der Entfernung zum Finanzgericht möglich. Das praktische Bedürfnis für § 47 Abs. 2 FGO wird deshalb angesichts der zunehmenden elektronischen Kommunikation abnehmen (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 8 [170. Lfg. Mai 2022]). Für nicht vertretene Steuerpflichtige besteht hingegen nach wie vor ein Bedürfnis, den Weg zu einem häufig entfernt liegenden Finanzgericht zu ersparen, und die Klage bei der Finanzbehörde (auch auf nicht elektronischem Wege) anbringen zu können.

Beraterhinweis Es ist dringend zu empfehlen, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung als Berater sicherheitshalber § 52d FGO auch im Rahmen von § 47 Abs. 2 FGO zu beachten, d.h. auch bei Anbringung bei der Behörde die Klage auf elektronischem Wege zu erheben. Allerdings stellt sich dann die Frage, welche Vorteile die Anbringung der Klage bei der Behörde für den Berater bietet, da der Berater das elektronische Dokument auch gleich direkt an das Gericht übermitteln kann.

Abzuwarten bleibt auch, wie der BFH zur Geltung des § 52a FGO im Rahmen von § 47 Abs. 2 FGO entscheidet, da auch zu dieser Frage – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Sollte der BFH sich der praktisch einhelligen Auffassung der Finanzgerichte und des Schrifttums anschließen, dass § 47 Abs. 2 FGO nicht von den Anforderungen des § 52a FGO befreit, würde dies m.E. bereits darauf hindeuten, dass auch § 52d FGO zu beachten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge