§ 52d FGO gilt nach seinem Wortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend. So lässt sich dem Wortlaut des § 52d FGO keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Vorschrift nur für die Klageerhebung direkt beim Finanzgericht gelten soll. Eine Ausnahme ist im Gesetz nur in § 52d S. 3 FGO (vorübergehende technische Unmöglichkeit) geregelt. Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz gerade nicht vor.

Außerdem wollte der Gesetzgeber mit Einführung des § 52d FGO die verpflichtende elektronische Kommunikation durch sog. "professionelle Verfahrensbeteiligte" umfassend regeln und nicht länger an einer freiwilligen Nutzung der elektronischen Kommunikation festhalten (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 52d FGO Rz. 6 m.w.N. [267. Lfg. März 2022]). Eine umfassende Regelung wird jedoch nur erreicht, wenn § 52d FGO auch im Rahmen des § 47 Abs. 2 FGO zu beachten ist, da ansonsten eine "leichte Umgehungsmöglichkeit" besteht, wenn die Klage quasi formlos bei der Behörde angebracht werden könnte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge