OFD Rheinland, Verfügung v. 8.8.2008, o. Az.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 3.4.2008, 6 K 442/05 entschieden, dass § 8b Abs. 3 KStG auf die Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen nicht anwendbar ist. In dem dort entschiedenen Fall erfolgten ungesicherte Darlehensgewährungen gegenüber einer Tochtergesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem die Beteiligung an der Tochtergesellschaft bereits abgeschrieben war, und diese sich in der Krise befand. Die Darlehenshingabe war also gesellschaftsrechtlich motiviert.

Revision ist eingelegt (Az. des BFH: I R 52/08).

In Fällen, in denen § 8b Abs. 3 KStG in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bzw. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis einschließlich 2007 auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen angewendet worden ist, können eingelegte Einsprüche unter Hinweis auf das o.g. Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann entsprochen werden. Dies gilt auch für die Fälle, die aufgrund der Verfügung der OFD Münster vom 15.9.2005 (S 2750a – 225 – St 13 – 33) bzw. Tz. 7.1.2.2 der Niederschrift über die KSt-Arbeitsbesprechung 2007 der OFD Rheinland noch nicht abschließend entschieden sind.

Über die gewährten Aussetzungen der Vollziehung bzw. ruhend gestellten Verfahren wird gebeten, Frau Edith Middendorf (St 132) für den Bereich der OFD Münster und Herrn Thomas Stimpel (St 131) für den Bereich der OFD Rheinland, zu unterrichten.

Zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, zur Teilwertabschreibung auf Darlehen im betrieblichen Bereich sowie zu weiteren Fragen zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3c Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 3 KStG) beabsichtigt das BMF mit einem – derzeit auf Bund-Länder-Ebene in Diskussion befindlichen – Schreiben Stellung zu nehmen.

Zur Behandlung der Fälle, für die in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG im Raume steht, folgt eine gesonderte Information.

 

Normenkette

KStG § 8 b Abs. 3

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