Leitsatz
1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden.
2. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.
Normenkette
§ 8 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 GewStG, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 254 HGB
Sachverhalt
Die Klägerin schloss im Juli 2006 mit einem Bankenkonsortium einen variabel verzinsten Investitionskredit mit einer Laufzeit bis Ende 2022. Der Zins war an den Euribor zuzüglich einer Marge der Banken geknüpft. Zeitgleich wurde mit den Banken ein Rahmenvertrag geschlossen, in dem u.a. auch eine Absicherung von mindestens 50 % des Darlehensbetrags gegen Zinsschwankungen für mindestens sieben Jahre vereinbart wurde. Mit Vereinbarung vom Oktober 2006 traten weitere Banken dem Konsortium bei. Zwischen Oktober 2006 und Januar 2007 schloss die Klägerin mit den vier Banken des ursprünglichen K...