Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

Rainer Wendl
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden.

2. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 GewStG, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 254 HGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin schloss im Juli 2006 mit einem Bankenkonsortium einen variabel verzinsten Investitionskredit mit einer Laufzeit bis Ende 2022. Der Zins war an den Euribor zuzüglich einer Marge der Banken geknüpft. Zeitgleich wurde mit den Banken ein Rahmenvertrag geschlossen, in dem u.a. auch eine Absicherung von mindestens 50 % des Darlehensbetrags gegen Zinsschwankungen für mindestens sieben Jahre vereinbart wurde. Mit Vereinbarung vom Oktober 2006 traten weitere Banken dem Konsortium bei. Zwischen Oktober 2006 und Januar 2007 schloss die Klägerin mit den vier Banken des ursprünglichen K...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Bilanzänderung nach Aufdecken eines nicht erklärten Veräußerungsgewinns
    2
  • Bürobedarf / 3 Was als Bürobedarf zählt
    2
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    2
  • Checkliste Jahresabschluss 2024 / 10 Erstellung des Jahresabschlusses
    1
  • Geschäftsbriefe und Impressum der GmbH: rechtssicher ges ... / 1.3 Immer als Geschäftsbriefe gelten z. B.:
    1
  • Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.16 Sanierungsertrag (Zeile 144)
    1
  • Müllentsorgung
    1
  • Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude des Privatvermögens ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 1 [Lieferungen, ... / 3.2.2.3.4 Bestelleintritt
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 17 [Menschliche O ... / 3 Beförderungen von Kranken und Verletzten mit Spezialfahrzeugen (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG)
    1
  • Selbst erstellte Anlagen / 2 Grundsätzliche Aktivierungspflicht von selbst erstellten Anlagen
    1
  • Softwareentwickler ohne Studienabschluss übt keinen "ingenieurähnlichen" Beruf aus
    1
  • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren / 7 Liefer- und Erwerbsschwellen der EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsstaaten (Stand: 1.8.2025)
    1
  • Unternehmenspflichten beim Transparenzregister / 9.1 Hohe Bußgeldstrafen
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung gewerbesteuerrechtlich nicht als Entgelte für Schulden zu qualifizieren. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen jedoch Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden.


BFH: Alle am 18.1.2024 veröffentlichten Entscheidungen
Bundesfinanzhof Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Am 18.1.2024 hat der BFH zwei sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.


BFH: Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps
Inflation
Bild: Haufe Online Redaktion

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH III R 27/21
BFH III R 27/21

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden  Leitsatz (amtlich) 1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren