Mit dem Wachstumschancengesetz plant der Gesetzgeber gleich mehrere Anpassungen der Zinsschranke. Als Begründung wird angeführt, dass die Zinsschranke durch das Wachstumschancengesetz an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) angepasst wird. Die deutsche Regelung zur Zinsschranke entspricht den Vorgaben der ATAD allerdings bereits weitestgehend.

Die Änderungen sollen ab dem Tag des Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages aber nicht vor dem 01. Januar 2024 anwendbar sein. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende zentrale Änderungen vor:

Definition Nettozinsaufwendungen

Der Zinssaldo eines Betriebs, also die Differenz von Zinsaufwendungen und Zinserträgen soll zukünftig als "Nettozinsaufwendungen" definiert werden. Dadurch kann der Gesetzestext an mehreren Stellen verkürzt werden.

(Vermeintliche) Klarstellung zum EBITDA-Vortrag

Ein EBITDA-Vortrag entsteht im Rahmen der Zinsschranke nach aktuellem Gesetzeswortlaut nicht, wenn eine Ausnahme der Zinsschranke anwendbar ist. Zusätzlich soll mit dem Wachstumschancengesetz in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden, dass ein EBITDA-Vortrag ebenfalls nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge eines Betriebs nicht übersteigen. Es soll sich bei dieser Regelung lediglich um eine Klarstellung handeln.

Keine Anwendung von Ausnahmen, soweit ein Zinsvortrag Zinsaufwendungen erhöht

Ausnahmen der Zinsschranke sollen nicht anwendbar sein, soweit Zinsaufwendungen in einem Wirtschaftsjahr durch einen Zinsvortrag erhöht wurden. Zweck dieser Regelung ist, dass Zinsvorträge nicht allein aufgrund der Anwendung von Ausnahmereglungen der Zinsschranke genutzt, sondern nur mit ausreichendem verrechenbaren EBITDA verrechnet werden sollen.

Keine Verschärfung der Freigrenze durch Einführung einer Anti-Fragmentierungsregelung

Im Gesetzentwurf war für die Anwendung der Freigrenze eine Anti-Fragmentierungsregelung vorgesehen. Gleichartige Betriebe, die unter der einheitlichen Leitung derselben Person oder Personengruppe stehen oder auf deren Leitung dieselbe Person oder Personengruppe unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, sollten in der Fassung des Gesetzentwurfs als ein Betrieb gelten. Entsprechend hätte die Freigrenze in diesen Fällen insgesamt nur einmal für alle betroffenen Betriebe Anwendung gefunden. Für Konzerne mit mehreren Tochtergesellschaften hätte dies die Konsequenz haben können, dass die (volle) Freigrenze nicht mehr in mehreren Tochtergesellschaften zur Verfügung gestanden hätte.

Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde vorgetragen, dass die Anti-Fragmentierungsregelung negative Folgen für bestimmte Branchen gehabt hätte. Insbesondere die ohnehin schon wirtschaftlich angeschlagene Baubranche zeichne sich durch Finanzierungsstrukturen aus, für die die Regelung gravierende Konsequenzen gehabt und die Existenz der Unternehmen ernsthaft gefährdet hätte. Aufgrund dieser Einwände wurde die Anti-Fragmentierungsregelung aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen.

Änderung der Stand-alone-Klausel und des Konzernbegriffs

Die Voraussetzung für die Ausnahme der Stand-alone-Klausel soll dahingehen angepasst werden, dass der Gesetzeswortlaut nicht mehr auf eine Konzernzugehörigkeit auf Basis von Konsolidierungsvorschriften abstellt, sondern Steuerpflichtige zukünftig keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehen dürfen, damit die Ausnahme Anwendung findet. Zudem darf der Steuerpflichtige keine Betriebsstätte in einem Staat haben, in dem sich nicht sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet. Bei Betrieben von Personengesellschaften treten diese an die Stelle des Steuerpflichtigen.

Die Änderung hat nach der Gesetzesbegründung außerdem zur Folge, dass sich der Konzernbegriff für die Escapeklausel ändert. Dadurch wird der in der Praxis ohnehin nur schwer erfüllbare Escape vermutlich nicht einfacher werden.

Erweiterungen des Begriffs der Zinsaufwendungen und Zinserträge

Zinsaufwendungen im Sinne der Norm sind nicht nur klassische Zinsen, sondern generell Vergütungen für Fremdkapital. Dieser Begriff der Zinsaufwendungen wird durch das Wachstumschancengesetz an die ATAD angepasst und erweitert. Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sollen zukünftig auch mit Vergütungen für Fremdkapital wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der ATAD darstellen. Gleichzeitig wir der Begriff der Zinserträge erweitert. Es ist zu erwarten, dass deutsche Gerichte zukünftig öfter mit der Frage beschäftigt werden, was "wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen" genau bedeutet.

Untergang EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag bei Übertragung eines Teilbetriebs

Zukünftig sollen EBITDA-Vorträge und Zinsvorträge nicht nur bei der Übertragung oder Aufgabe von Betrieben, sondern auch bei der Übertragung oder Aufgabe von Teilbetrieben untergehen. Regelmäßig möchten Steuerp...

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