Neben den zwingenden Mindestinhalten des Gesellschaftsvertrags (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen, Gesellschafter laut § 3 GmbHG) sind bei der Gestaltung einer gemeinnützigen GmbH-Satzung zusätzliche Regelungen zu berücksichtigen. Hierbei enthält die Anlage 1 zu § 60 AO die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen. Daneben sind Regelungen insbesondere zur Kontinuität der Gesellschafterzusammensetzung durch die Begründung von Abtretungsverboten oder Einziehungs- oder Vorkaufsrechten und die Berücksichtigung des Todesfalls einzelner Gesellschafter zu bedenken. Auch die Einrichtung eines Beirats ist für die gemeinnützige GmbH sinnvoll. Die Geschäftsführergehälter müssen angemessen sein, im Ergebnis ist das Gesellschaftsvermögen den gemeinnützigen Zwecken gewidmet.

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