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Für die Begriffe der Ausbauten und Erweiterungen gelten die Vorschriften des § 17 II. WoBauG[1].
Ausdrücklich verlangt das Gesetz, dass der Bauherr der Umbauten oder Erweiterungen Eigentümer des auszubauenden oder des zu erweiternden Objekts sein muss[2].
Durch Gesetz v. 29.12.2003[3] ist die Begünstigung der Ausbauten und Erweiterungen ersatzlos gestrichen worden. Ausbauten und Erweiterungen sind nur noch begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte damit vor dem 1.1.2004 begonnen hat (§ 19 Abs. 8 EigZulG).
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