Rz. 12

Ab dem 1.1.2009 sind der Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst worden (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab Vz 2023 1.000 EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 EUR.

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