4.1 Gebäude im Inland

 

Rz. 15

Dem Gebäude[1] gleichgestellt ist ein unselbstständiger Gebäudeteil, wenn dieser Teil als solcher ein Baudenkmal ist (§ 7h Abs. 1 S. 3 EStG).[2] Entscheidend ist die Denkmaleigenschaft.[3] Nach § 7i Abs. 3 EStG i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG sind den Gebäuden gleichgestellt

  • selbstständige Gebäudeteile,
  • Eigentumswohnungen und
  • Teileigentum.
 

Rz. 16

Deshalb ist es auch unerheblich, wenn ein unselbstständiger Gebäudeteil urheberrechtlich Gegenstand eigener Rechte ist.[4] Gleichgestellt ist ferner eine Gebäudegruppe oder eine Gesamtanlage, wenn sie in ihrer Einheit geschützt ist.[5] Geschützt werden soll beim Ensembleschutz lediglich das äußere Erscheinungsbild, sodass Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes nicht begünstigt sind.

 

Rz. 17

Begünstigt sind nur im Inland (§ 1 EStG Rz. 21) belegene Gebäude bzw. bei Wohnungseigentum die Wohnung.[6]

 

Rz. 17a

Dies dürfte gegen europarechtliche Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheiten) verstoßen. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils v. 15.10.2009 (Rs. C-35/08, BFH/NV 2009, 2091 – "Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez") wurde z. B. bereits die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010[7] wurden insoweit erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben bereits z. T. umgesetzt. Dabei erfolgte auch eine Einbeziehung von im EU- und EWR-Ausland belegenen selbst genutzten Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung. Dieser Grundtendenz folgend wird die Abschreibung nach den §§ 7h, 7i EStG auch auf das EU-Ausland auszuweiten sein. Selbst wenn deren Ziel darin besteht, nur Baudenkmale im Inland zu fördern, ist fraglich, ob dies eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte.[8]

Die Inanspruchnahme der erhöhten AfA gem. § 7i Abs. 1 S. 1 EStG für ein im europäischen Ausland belegenes Baudenkmal setzt zumindest voraus, dass der Stpfl. nachweist, dass das ausl. Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.[9]

[1] Die Ausführungen in § 7h EStG Rz. 11 zum Gebäudebegriff gelten entsprechend.
[2] Z. B. Wandmalerei: BFH v. 27.5.2004, IV R 30/02, BFH/NV 2004, 1464.
[3] BFH v. 27.5.2004, IV R 30/02, BFH/NV 2004, 1464; Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i EStG Rz. B 3.
[4] Z. B. in BFH v. 27.5.2004, IV R 30/02, BFH/NV 2004, 1464, die Wandmalerei.
[5] Ensembleschutz nach § 7i Abs. 1 S. 4 EStG; BFH v. 25.5.2004, VIII R 6/013, BFH/NV 2004, 1461.
[7] BGBl I 2010, 386.
[8] S. aber EuGH v. 18.12.2014, C-87/13 (Staatssecretaris van Financiën/X), IStR 2015, 70: Kein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit; Klein, DStR 2016, 1399.

4.2 Nutzung zu Einkunftszwecken

 

Rz. 18

Das denkmalgeschützte Gebäude muss mit Einkunftserzielungsabsicht genutzt werden. Der Einwand der Liebhaberei wird sich insoweit bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. d. R. entkräften lassen: bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend anzunehmen, wenn eine langfristige Vermietung erfolgt. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.[1] Eine Ausnahme ist nicht deshalb zu machen, weil die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes (z. B. einer alten Mühle) erhalten wird. Diese schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt.[2] Allein die Inanspruchnahme des § 7i EStG rechtfertigt nicht die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht.

[1] BFH v. 6.11.2001, IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413.
[2] Anders bei Luxusbauten: BFH v. 6.10.2004, IX R 30/036, BFH/NV 2005, 426.

4.3 Baudenkmal

 

Rz. 19

Voraussetzung ist des Weiteren, dass das Gebäude die Eigenschaft eines Baudenkmals besitzt. Diese Eigenschaft muss grundsätzlich bereits vor Beginn der Ausführung der begünstigten Maßnahmen vorliegen. Eine vorläufige Eintragung in die Denkmalschutzliste genügt. Fällt die Eintragung später weg, entfällt die Abschreibungsmöglichkeit nach § 7i EStG ab dem Folgejahr nach dem Wegfall der Denkmaleigenschaft.

 

Rz. 20

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.[1] Die Denkmaleigenschaft geht verloren, wenn die zum Erhalt eines denkmalwerten Zustands notwendige Erneuerung im Wesentlichen zum Verlust der historischen Substanz und damit zum Identitätsverlust des Gebäudes führen wird.[2]

Der Erhalt einzelner Bauteile bzw. deren Ersetzung kann von einem Denkmaleigentümer nicht verlangt werden, wenn ihm die Erhaltung des Denkmals bzw. des in seinem Eigentum stehenden Ensembleteils insgesamt und dessen Gesamtsanierung wegen des schlechten Bauzusta...

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