Rz. 12

Als Familienkasse sind die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber für ihren Bereich anstelle der Familienkasse der Arbeitsagentur zuständig. Sie gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden und unterstehen der Fachaufsicht des BZSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Sie sind für die Durchführung des Verfahrens von der Entgegennahme des Antrags bis zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständig. Ihnen obliegt auch die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens in Kindergeldangelegenheiten. Ebenso wie der Kindergeldantrag ist auch der Einspruch an diese zuständige Familienkasse zu richten. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

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