Rz. 14

Veräußert die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter, kann die Gesellschaft § 6b EStG in Anspruch nehmen, wenn die Veräußerung zu Bedingungen erfolgt, die unter fremden Dritten üblich sind. Eine Veräußerung unter Wert kann als gemischte Schenkung angesehen werden (Rz. 9). Der gesamte Veräußerungsgewinn ist begünstigt, und zwar nicht nur, wenn das Wirtschaftsgut in das Sonderbetriebsvermögen oder in ein anderes Betriebsvermögen des Gesellschafters gelangt, sondern auch, wenn es bei ihm Privatvermögen wird. In einem derartigen Fall liegt keine (teilweise) Entnahme vor, soweit der erwerbende Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Die rechtliche Verselbstständigung der Personengesellschaft hat zur Folge, dass ein Veräußerungsgeschäft zwischen ihr und dem Gesellschafter einheitlich wie ein Veräußerungsgeschäft mit fremden Dritten zu beurteilen ist.[1] Der Veräußerungsgewinn ist daher insgesamt begünstigt. Die Beteiligung des erwerbenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen führt nicht zu einem Entnahmegewinn, auf den § 6b EStG nicht anwendbar wäre.[2]

Erfolgt die Übertragung gegen Minderung der Gesellschaftsrechte, liegt ein Veräußerungsvorgang vor, wenn das Wirtschaftsgut im Sonderbetriebsvermögen bzw. in einem anderen Betriebsvermögen des Gesellschafters mit dem Teilwert angesetzt wird. Auf den dadurch entstehenden Veräußerungsgewinn ist § 6b EStG anwendbar. Erfolgt die Übertragung hingegen in diesem Fall in das Privatvermögen des Gesellschafters, so liegt eine nicht nach § 6b EStG begünstigte Entnahme vor. Denn die Übertragung erfolgt nicht – wie bei der Veräußerung gegen Entgelt – aus betrieblichem, sondern aus gesellschaftsrechtlichem Anlass.[3] Das Gleiche gilt, wenn ein Grundstück des Betriebsvermögens im Weg vorweggenommener Erbfolge auf einen künftigen Erben, der nicht Mitunternehmer des Betriebs ist, übertragen wird. Der Entnahmegewinn ist auch dann nicht nach § 6b EStG begünstigt.[4]

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