Rz. 10

§ 45b EStG i. d. F. des AbzStEntModG ist nach Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG am 9.6.2021 in Kraft getreten, aber gem. § 52 Abs. 44b EStG erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2025 zufließen. Die Anwendung ab 2025 wurde erst durch den Finanzausschuss des Bundestages eingefügt.[1] Im Regierungsentwurf war ursprünglich eine Anwendung ab 2024 vorgesehen.[2] Mit der Verschiebung um ein Jahr wurde laut der Begründung im Bericht des Finanzausschuss dem Umstand Rechnung getragen, dass die Umsetzung der Vorgaben für die Kreditwirtschaft und die Verwaltung aufgrund der Komplexität der zu implementierenden Prozesse zwischen den Verfahrensbeteiligten erheblich ist.[3]

 
Wichtig

Zeitpunkt der ersten Meldung

Für die Praxis ist bedeutsam, dass – trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit ab 2025 – die 1. Meldung durch die meldepflichtigen Stellen gem. § 45b EStG erst bis Ende Juli 2026 (bezogen auf den Vz 2025) zu erfolgen hat, siehe § 45b Abs. 4 S. 2 und Abs. 6 S. 2 EStG.

[1] BT-Drs. 19/28925, 85.
[2] BT-Drs. 19/27632, 63.
[3] BT-Drs. 19/28925, 85.

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