Rz. 12

Dem unbeschränkt stpfl. Gläubiger der Kapitalerträge, für den eine Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, wird bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung auf Antrag die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet (§ 44 b EStG) bzw. in den Fällen des § 44 a EStG wird vom Steuerabzug von vornherein Abstand genommen.[1]

[1] Zu den Voraussetzungen von Ausstellung, Widerruf und Verwendung einer NV-Bescheinigung siehe § 44a Abs. 2 EStG; BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 252ff., BStBl I 2016, 85.

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